Juristisches Lexikon

Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen

... ist eine vorläufige Massnahme der Jugendhilfe zum Schutz von Kindern und Jugendlichen. Das Jugendamt ist verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet, ferner, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert. Vgl. §§ 42, 43 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch.
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