Inkongruente Deckung
... ist die vom Konkursgläubiger erlangte Sicherung oder Befriedigung, die dieser nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat. Sie berechtigt nach § 30 Nr. 2 Konkursordnung zur Konkursanfechtung. Sie ist nach § 283c Strafgesetzbuch als Gläubigerbegünstigung strafbar.