Juristisches Lexikon

Informationsrecht Im Datenschutz

.. . besteht für den Betroffenen bei der Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen. Werden erstmals personenbezogene Daten für eigene Zwecke gespeichert, ist der Betroffene grundsätzlich von der Speicherung und der Art der Daten zu benachrichtigen. Werden personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zwecke der Übermittlung gespeichert, ist der Betroffene von der erstmaligen Übermittlung und der Art der übermittelten Daten zu benachrichtigen. Vgl. § 33 Bundesdatenschutzgesetz.
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