Juristisches Lexikon

Inhaberaktie

... ist eine Aktie, die auf den Inhaber lautet (§ 10 Abs. 1 Aktiengesetz). Sie ist die in der Bundesrepublik Deutschland übliche Aktie. Ihre Übertragung erfolgt durch Einigung und Übergabe.
<<   Informationsrecht Im DatenschutzInhaberanteilschein   >>