Juristisches Lexikon

Indossament

... heißt der Übertragungsvermerk auf einem Orderpapier ist (= Wertpapier, das auf den Namen eines bestimmten Berechtigten lautet wie z.B. der auf den Namen lautende Scheck). Es bezweckt, bei der Übertragung des papierverbrieften Rechts an eine beorderte Person den neuen Gläubiger auf dem Papier urkundlich nachzuweisen.
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