Juristisches Lexikon

Impfzwang

... für bedrohte Teile der Bevölkerung kann nach Maßgabe des Bundes-Seuchengesetzes (§§ 14 ff.) angeordnet werden, wenn eine übertragbare Krankheit in bösartiger Form auftritt oder mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist.
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