Juristisches Lexikon

Immunität

... bedeutet, Freiheit vor strafgerichtlicher Verfolgung. Dies genießen die Abgeordneten des Deutschen Bundestages nach Art. 46 Abs. 2 des Grundgesetzes. Die Immunität ist aber kein Recht des Abgeordneten, sondern ein Recht des Parlaments. Deshalb ist auch im Grundgesetz eine Ausnahme in der Weise bestimmt, dass das Parlament die Immunität aufheben kann. Mit Genehmigung des Bundestages ist also ein Verfahren gegen den Abgeordneten möglich. Der Abgeordnete selbst kann auf die Immunität nicht verzichten.
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