Hoheitsrechte
... sind Rechte des Staates, die ihm ermöglichen, seine ihm zustehende Staatsgewalt auszuüben. Hoheitsrechte stehen der gesetzgebenden, vollziehenden und Recht sprechenden Gewalt zu. Nach Art. 24 Abs. 1 Grundgesetz kann der Bund Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen (z.B. Europäische Union) übertragen.