Juristisches Lexikon

Hoheitsrechte

... sind Rechte des Staates, die ihm ermöglichen, seine ihm zustehende Staatsgewalt auszuüben. Hoheitsrechte stehen der gesetzgebenden, vollziehenden und Recht sprechenden Gewalt zu. Nach Art. 24 Abs. 1 Grundgesetz kann der Bund Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen (z.B. Europäische Union) übertragen.
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