Juristisches Lexikon

Hoheitliche Verwaltung

... ist der Teil der öffentlichen Verwaltung, der in den Formen des öffentlichen Rechts handelt. Die hoheitliche Verwaltung wird unterteilt in die obrigkeitliche Verwaltung und die schlichte Hoheitsverwaltung. Formen der obrigkeitlichen Verwaltung sind Verbote, Gebote sowie Zwang androhende und anwendende Maßnahmen. Die schlichte Hoheitsverwaltung wird zwar nach öffentlichem Recht, nicht aber obrigkeitlich tätig (z.B. durch öffentlich-rechtlichen Vertrag). Der Gegensatz zur hoheitlichen Verwaltung ist die öffentliche Verwaltung in den Formen des Privatrechts (z.B. Handeln durch Kaufvertrag).
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