Juristisches Lexikon

Hinterlegung

... ist die Möglichkeit für den Schuldner, sich von einer Verbindlichkeit zu befreien, wenn er dazu aus Gründen, die im Bereich des Gläubigers liegen, sonst nicht in der Lage wäre. Der Schuldner kann z.B. hinterlegen, wenn der Gläubiger mit der Annahme in Verzug ist. Nach § 372 BGB sind aber nur bestimmte bewegliche Sachen hinterlegungsfähig: Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten (z.B. Gold). Vgl. §§ 372 ff. BGB.
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