Juristisches Lexikon

Hinüberfall

... liegt vor, wenn Früchte von einem Baum oder Strauch auf das Nachbargrundstück fallen. Der Eigentümer des Nachbargrundstücks erwirbt dann das Eigentum an den Früchten. Das gilt aber dann nicht, wenn die Früchte vom Baum oder Strauch abgetrennt werden.
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