Juristisches Lexikon

Hindernisse

... im Straßenverkehr sind unverzüglich zu beseitigen und bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. In diesem Zusammenhang ist es verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann (§ 32 Straßenverkehrsordnung). Wer diese Pflicht verletzt, handelt nach § 49 Straßenverkehrsordnung ordnungswidrig. Als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr wird die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden (vgl. § 315b Strafgesetzbuch).
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