Juristisches Lexikon

Hochschulen

... sind die nach Landesrecht als Hochschulen bezeichneten Bildungseinrichtungen. Allgemein ist zu unterscheiden zwischen Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Kunsthochschulen und Fachhochschulen. Die Hochschulen dienen entsprechend ihrer Aufgabenstellung der Pflege und der Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre und Studium. Sie bereiten auf berufliche Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern. Hochschulen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Rechtliche Grundlage für das Hochschulwesen bilden das Hochschulrahmengesetz vom 26.1.1976 und die Hochschulgesetze der Bundesländer.
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