Juristisches Lexikon

Hieb- und Stoßwaffen

... sind Waffen, die ihrer Natur nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß oder Stich Verletzungen beizubringen. Ihre Herstellung ist verboten, wenn sie ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen oder sie mit Gegenständen des täglichen Lebens verkleidet sind. Ihr Vertrieb ist verboten im Reisegewerbe, im Marktverkehr, auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen. Vgl. Waffengesetz vom 19.9.1972.
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