Juristisches Lexikon

Hilfe

... zur Erziehung eines Kindes oder der Jugendlichen ist einem Personenberechtigten zu leisten, wenn eine dem Wohl des Kindes bzw. des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Die Hilfe umfasst u.a. Erziehungsberatung und Teilnahme an sozialer Gruppenarbeit zur Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen. Vgl. §§ 27 ff. Sozialgesetzbuch VIII.
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