Juristisches Lexikon

Herstellung (von Betäubungsmitteln)

Wer Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer als Person über 21 Jahre Betäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt. Vgl. im Einzelnen §§ 29 ff. Betäubungsmittelgesetz vom 28.7.1981.
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