Juristisches Lexikon

Herrenlose Sache

... ist eine Sache, die niemand gehört. Dies ist der Fall, wenn ein Eigentum nie bestanden hat (z.B. bei wilden Tieren in Freiheit, § 960 BGB), wenn das Eigentum an der Sache erloschen ist (z.B. bei einem ausgebrochenen Bienenschwarm, §§ 961 ff.), oder wenn das Eigentum aufgegeben worden ist (z.B. wenn die Sache weggeworfen wurde). Das Eigentum an einer herrenlosen Sache erwirbt derjenige, der die Sache in Besitz nimmt, es sei denn, dass er durch die Aneignung ein gesetzliches Verbot oder das Aneignungsrecht eines anderen verletzt. Vgl. §§ 958 ff. BGB.
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