Juristisches Lexikon

Hergebrachte

Grundsätze des Berufsbeamtentums sind nach Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz die Grundlagen für das Recht des öffentlichen Dienstes. ZU diesen Grundsätzen gehören u.a. die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses als öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, die Treuepflicht des Beamten, das Streikverbot, die grundsätzliche Anstellung auf Lebenszeit, das Leistungsprinzip und die Neutralitätspflicht.
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