Hergebrachte
Grundsätze des Berufsbeamtentums sind nach Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz die Grundlagen für das Recht des öffentlichen Dienstes. ZU diesen Grundsätzen gehören u.a. die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses als öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, die Treuepflicht des Beamten, das Streikverbot, die grundsätzliche Anstellung auf Lebenszeit, das Leistungsprinzip und die Neutralitätspflicht.