Hemmung der Verjährung
... bedeutet, dass die Verjährungsfrist für die Dauer des Hemmungsgrundes stillsteht, nach dessen Wegfall später jedoch wieder weiterläuft. Die Verjährungsfrist ruht also während der Zeit der Hemmung (§ 205 BGB). Die Verjährung ist z.B. gehemmt, solange die Leistung gestundet oder der Verpflichtete aus einem anderen Grund vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist (§ 202 Abs. 1 BGB).