Juristisches Lexikon

Heiratsvermittlung

Aufgrund eines mit dem Heiratsvermittler geschlossenen Vertrages verpflichtet sich dieser, gegen Entgelt einen Ehepartner nachzuweisen oder zu vermitteln. Die eingegangene Verpflichtung des Heiratswilligen, für die Tätigkeit den Ehemäklerlohn zu zahlen, ist nicht einklagbar; auch dann nicht, wenn er in Form eines Schuldanerkenntnisses o. ä. versprochen wird. Allerdings kann das aufgrund eines Zahlungsversprechens Geleistete nicht deshalb zurückgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat. Vgl. § 656 BGB.
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