Juristisches Lexikon

Heiratsbuch

Jede Eheschließung ist im Beisein der Ehegatten und der Zeugen im Heiratsbuch zu beurkunden. Die Eintragung ist von den Ehegatten, den Zeugen und dem Standesbeamten zu unterschreiben. Vgl. §§ 9 und 11 Personenstandsgesetz.
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