Juristisches Lexikon

Heimfall

Der Grundstückseigentümer und der Erbbauberechtigte können in der Bestellung des Erbbaurechts zugrunde liegenden Vereinbarung eine Bestimmung darüber treffen, dass der Erbbauberechtigte verpflichtet ist, das Erbbaurecht beim Eintreten bestimmter Voraussetzungen (z.B. Tod des Berechtigten) auf den Grundstückseigentümer zu übertragen. Macht der Grundstückseigentümer von seinem Heimfallanspruch Gebrauch, so hat er dem Erbbauberechtigten eine angemessene Vergütung für das Erbbaurecht zu gewähren. Vgl. § 32 Erbbaurechtsverordnung.
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