Juristisches Lexikon

Heimarbeiter

... ist, wer in selbst gewählter Arbeitsstätte (eigener Wohnung oder selbst gewählter Betriebsstätte) allein oder mit seinen Familienangehörigen im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überlässt. Neben den allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen gelten für Heimarbeiter die besonderen Bestimmungen des Heimarbeitsgesetzes vom 14.3.1951.
<<   HeimHeimfall   >>