Juristisches Lexikon

Hehlerei

... begeht, wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft, oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder abzusetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern. Die Tag wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. Vgl. § 259 Strafgesetzbuch. Gewerbsmäßige Hehlerei oder Bandenhehlerei wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Vgl. § 260 Strafgesetzbuch.
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