Juristisches Lexikon

Haushaltsgesetz

... ist das Gesetz, das den Haushaltsplan für ein oder mehrere Rechnungsjahre feststellt. Weil es nur Wirkungen für die ausführende Gewalt beinhaltet, also die Staatsbürger unmittelbar weder berechtigt noch verpflichtet, ist es nur ein formelles Gesetz. Zwingende Bestandteile des Haushaltsgesetzes sind der nach § 18 Abs. 2 Bundeshaushaltsordnung festzustellende Haushaltsplan, der Höchstsatz der Haushalts- und Finanzkredite zur Deckung der Ausgaben sowie der Höchstsatz der Kassen- und Kassenverstärkungskredite.
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