Juristisches Lexikon

Haushaltsführung

... der Ehegatten ist nach § 1356 Abs 1 BGB im gegenseitigen Einvernehmen zu regeln. Sie kann jedem Ehegatten eigenverantwortlich übertragen oder gemein ausgeübt werden. Ist die Haushaltsführung einem der Ehegatten überlassen, so leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung.
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