Juristisches Lexikon

Harmonisierungsgebot

... bedeutet, dass die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne des Grundgesetzes entsprechen muss (vgl. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz). Damit ist hinsichtlich dieser Grundsätze ein Mindestmaß an Homogenität zwischen Bund und Ländern sowie unter den Ländern gewährleistet.
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