Juristisches Lexikon

Handwerkslehrling

... ist, wer zur Ausbildung in einem Handwerk in einem Lehrverhältnis steht. Lehrlinge darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist; Lehrlinge darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist. Die Ausbildungsbefugnis richtet sich nach den §§ 22 der Handwerksordnung. Die Ausbildung erfolgt nach Ausbildungsordnungen, die vom Bundesministerium für Wirtschaft erlassen werden. Vgl. §§ 21 ff. Handwerksordnung.
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