Juristisches Lexikon

Handwerksmeister

... ist der Inhaber des Meisterbriefs für einen oder mehrere der anerkannten Handwerksberufe. Die Bezeichnung Meister in Verbindung mit einem Handwerk oder in Verbindung mit einer anderen Ausbildungsbezeichnung, die auf eine Tätigkeit in einem Handwerk oder in mehreren Handwerken hinweist, darf nur führen, wer für dieses Handwerk oder für diese Handwerke die Meisterprüfung bestanden hat. Vgl. §§ 45 ff. Handwerksordnung.
<<   HandwerkslehrlingHandwerksordnung   >>