Juristisches Lexikon

Handwerkskammer

... ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die die Interessen des Handwerks vertritt. Sie hat u.a. die Interessen des Handwerks zu fördern und für einen gerechten Ausgleich der Interessen der einzelnen Handwerke und ihrer Organisationen zu sorgen, die Behörden in der Förderung des Handwerks durch Anregungen, Vorschläge und durch Erstattung von Gutachten zu unterstützen und regelmäßig Berichte über die Verhältnisse des Handwerks zu erstatten, die Berufsausbildung zu regeln und Vorschriften hierfür zu erlassen. Organe der Handwerkskammer sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Ausschüsse. Vgl. §§ 90 ff. Handwerksordnung. Die Handwerkskammern haben sich auf Bundesebene zum Deutschen Handwerkskammertag zusammengeschlossen.
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