Juristisches Lexikon

Handwerksinnung

... ist ein Zusammenschluss selbstständiger Handwerker des gleichen Handwerks oder solcher Handwerker, die sich fachlich oder wirtschaftlich nahestehen zur Förderung ihrer gemeinsamen gewerblichen Interessen innerhalb eines bestimmten Bezirks. Sie hat u.a. entsprechend den Vorschriften der Handwerkskammer die Lehrlingsausbildung zu regeln und zu überwachen sowie für die berufliche Ausbildung der Lehrlinge zu sorgen, ferner die Gesellenprüfungen abzunehmen. Organe der Handwerksinnung sind die Innungsversammlung, der Vorstand und die Ausschüsse. Vgl. §§ 52 ff. Handwerksordnung.
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