Juristisches Lexikon

Handschenkung

... ist eine Schenkung, bei der ohne ein vorhergehendes Schenkungsversprechen die Leistung dem Beschenkten sofort verschafft wird. Dem Beschenkten wird also die Sache sofort übereignet. Vgl. §§ 516 ff. BGB.
<<   HandlungsvollmachtHandwerksbetrieb   >>