Juristisches Lexikon

Handlungsvollmacht

... ist eine von einem Kaufmann erteilte besondere Vollmacht. Sie kann in drei Formen erteilt werden: Bei der Generalhandlungsvollmacht ist der Bevollmächtigte zum Betrieb des gesamten Handelsgewerbes berechtigt. Um eine Spezialhandlungsvollmacht handelt es sich, wenn der Bevollmächtigte nur ein einziges Rechtsgeschäft vornehmen darf. Eine Arthandlungsvollmacht liegt vor, wenn der Bevollmächtigte bestimmte Arten von Geschäften (z.B. Verkauf oder Kauf) vornehmen darf. Vgl. §§ 54 ff. Handelsgesetzbuch.
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