Juristisches Lexikon

Handelssachen

... sind die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen durch die Klage ein Anspruch geltend gemacht wird, u.a. gegen einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs aus Geschäften, die für beide Teile Handelsgeschäfte sind, aus einem Wechsel oder aufgrund des Scheckgesetzes. Zuständig für Handelssachen sind die bei den Landgerichten gebildeten Kammern für Handelssachen. Vgl. §§ 93 ff. Gerichtsverfassungsgesetz.
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