Juristisches Lexikon

Handelskauf

... ist ein Kaufvertrag über Waren und Wertpapiere, der gleichzeitig ein Handelsgeschäft ist, weil mindestens ein Vertragspartner Kaufmann ist. Für den Handelskauf gelten grundsätzlich die Bestimmungen des BGB. In Bezug auf den Annahmeverzug, den Bestimmungskauf, den Fixhandelskauf und der Untersuchungs- und Rügepflicht des Käufers bei Sachmängeln enthalten die §§ 373 ff. Handelsgesetzbuch Sonderregelungen.
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