Juristisches Lexikon

Handelsbriefe

... sind Schriftstücke, die ein Handelsgeschäft betreffen. Nach § 257 Handelsgesetzbuch hat jeder Kaufmann die empfangenen Handelsbriefe und Wiedergaben der abgesandten Handelsbriefe sechs Jahre lang aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Handelsbrief empfangen oder abgesandt worden ist.
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