Juristisches Lexikon

Handelsbrauch

... sind die unter Kaufleuten im Handelsverkehr geltenden gewöhnlichen Gebräuche und Verkehrssitten, die sich im Laufe der Zeit gebildet haben. In der kaufmännischen Praxis findet der Handelsbrauch insoweit Berücksichtigung, als er im Einzelfall zur Auslegung von Vereinbarungen bei Handelsgeschäften herangezogen wird. Vgl. § 346 Handelsgesetzbuch.
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