Juristisches Lexikon

Handelsbücher

... sind von jedem Kaufmann zu führen. Darin hat er seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ersichtlich zu machen. Die Eintragungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden. Die Handelsbücher sind 10 Jahre lang aufzubewahren. Vgl. §§ 238 ff. Handelsgesetzbuch.
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