Juristisches Lexikon

Handelsbilanz

... ist die nach dem Handelsgesetzbuch zu erstellende Bilanz. Sie dient der Rechnungslegung und Information. Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes (Eröffnungsbilanz) und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres (Jahresbabschlußbilanz) einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss aufzustellen. Die Bilanzen sind nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen. Zusammen mit der Gewinn-und-Verlustrechnung bildet die Bilanz den Jahresabschluss. Vgl. §§ 242 Handelsgesetzbuch.
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