Juristisches Lexikon

Haltverbote

... (Zeichen 283) verbietet jedes Halten auf der Fahrbahn. Eingeschränktes Haltverbot (Zeichen 286) verbietet das Halten auf der Fahrbahn über 3 Minuten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- und Entladen.
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