Juristisches Lexikon

Haltestellen (Verhalten an)

An Omnibussen des Linienverkehrs, an Straßenbahnen und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224 - H -) halten, darf, auch im Gegenverkehr, nur vorsichtig vorbeigefahren werden. Wenn Fahrgäste oder- oder aussteigen, darf rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Vgl. § 20 Straßenverkehrsordnung. Parken ist bis zu je 15 m vor und hinter Haltestellenschildern verboten; § 12 Abs. 3 Nr. 4 Straßenverkehrsordnung.
<<   HalterhaftungHaltverbote   >>