Juristisches Lexikon

Hafturlaub

... kann einem Gefangenen bis zu 21 Kalendertagen im Jahr gewährt werden. Der Urlaub soll in der Regel erst gewährt werden, wenn der Gefangene sich mindestens sechs Monate im Strafvollzug befunden hat. Durch den Urlaub wird die Strafvollstreckung nicht unterbunden. Vgl. §§ 13, 14 Strafvollzugsgesetz vom 16.3.1976.
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