Juristisches Lexikon

Haftungsbeschränkung

... oder Haftungsausschluss kann im Gesetz oder in einem Vertrag seine Grundlage haben. So ist gesetzlich etwa die Haftung des Finders (§ 968 BGB), des Verleihers (§ 599 BGB) oder des Schenkers (§ 521 BGB) auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Vertragliche Haftungsbeschränkungen oder -ausschlüsse erfolgen oft in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allerdings ist deren Zulässigkeit durch das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.
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