Juristisches Lexikon

Haftsumme

... ist bei einer Kommanditgesellschaft der Betrag, bis zu welchem der Kommanditist den Gläubigern der Gesellschaft haftet. Hat der Kommanditist seine Einlage noch nicht erbracht, so haftet er den Gesellschaftsgläubigern bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar. Hat er die Einlage geleistet, so entfällt seine Haftung (vgl. §§ 171, 172 Handelsgesetzbuch). Bei der Genossenschaft ist die Haftsumme der Betrag, auf den die Nachschusspflicht der Genossen beschränkt werden kann. Bestimmt das Statut der Genossenschaft, dass die Genossenschaft beschränkt auf eine Haftsumme Nachschüsse zur Konkursmasse zu leisten zu haben, so darf die Haftsumme im Statut nicht niedriger als der Geschäftsanteil festgesetzt werden (vgl. §§ 119 ff. Genossenschaftsgesetz).
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