Juristisches Lexikon

Haftprüfung

... ist der Antrag des Beschuldigten in Untersuchungshaft auf Prüfung, ob der Haftbefehl aufzuheben oder dessen Vollzug auszusetzen ist. Dauert die Untersuchungshaft länger als drei Monate, so erfolgt die Haftprüfung von Amts wegen. Vgl. § 117 Strafprozessordnung. Dauert die Untersuchungshaft länger als sechs Monate, so muss nach § 121 Strafprozessordnung das Oberlandesgericht über die Haftdauer entscheiden.
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