Juristisches Lexikon

Haftbefehl

Im Strafprozess wird die Untersuchungshaft durch schriftlichen Haftbefehl des Richters angeordnet. In dem Haftbefehl sind der Beschuldigte, die Tat, deren er dringend verdächtig ist, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften, der Haftgrund sowie die Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht ergibt anzuführen. Der Haftbefehl ist dem Beschuldigten bei der Verhandlung bekannt zugeben. Dr Beschuldigte erhält eine Abschrift des Haftbefehls. Vgl. §§ 114, 114a Strafprozessordnung.
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