Juristisches Lexikon

Hafengeld

... gehört zu den gewöhnlichen und ungewöhnlichen Kosten im Rahmen eines Seefrachtvertrags, das, wenn nichts anderes vereinbart worden ist, vom Verfrachter zu zahlen ist (vgl. § 621 Handelsgesetzbuch). Zu zahlen sind die Gebühren und Kosten für die Benutzung eines Hafens durch ein Schiff.
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