Juristisches Lexikon

Grundwehrdienst

... leisten Wehrpflichtige, die zu dem für den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ausnahmen regelt § 5 Wehrpflichtgesetz. Er dauert 9 Monate und beginnt in der Regel in dem Kalenderjahr, in dem der Wehrpflichtige das 18. Lebensjahr vollendet. Zur zeit ist dieses Gesetz jedoch außer Kraft getreten und nicht zwingend sondern freiwillig. GG Art. 12a
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