Juristisches Lexikon

Grundwasser

... ist so zu bewirtschaften, dass nur das langfristig nutzbare und sich erneuernde Dargebot entnommen wird. Zum Schutz der Grundwasservorräte ist generell eine sparsame Nutzung anzustreben. Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser u.a. für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, zum Zweck der gewöhnlichen Bodenbewässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen. Eine Erlaubnis für das Einleiten von Stoffen in das Grundwasser darf nur erteilt werden, wenn eine schädliche Verunreinigung nicht zu besorgen ist. Entsprechende Vorschriften enthalten §§ 33 ff. Wasserhaushaltsgesetz und die Wassergesetze der Länder.
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