Juristisches Lexikon

Grundrechtsmündigkeit

... ist die Befugnis, Grundrechte selbstständig geltend machen zu können. Sie muss nicht mit der Grundrechtsfähigkeit übereinstimmen. Die Frage, wann Grundrechtsmündigkeit besteht, lässt sich nicht allgemeingültig beantworten. Im Einzelfall ist auf die geistige Reife des Grundrechtsträgers und den an Sinn und Zweck orientierten Inhalt des konkreten Grundrechts abzustellen. Die Religionsmündigkeit beginnt z.B. im Alter von 14 Jahren.
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